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   VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94   

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VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94 (https://dejure.org/1996,1846)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 (https://dejure.org/1996,1846)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - 3 S 2205/94 (https://dejure.org/1996,1846)
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Schloßberg-Hotel

§ 6 Abs. 4 LBO, auch der nachbarliche Wohnfrieden gehört zu den nachbarlichen Belangen (Hinweis: Rechtsprechung des VGH insoweit uneinheitlich) (hier: erhebliche Beeinträchtigung verneint)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarschutz: Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - erhebliche bzw nicht erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsanspruch des Bauherrn auf Unterschreitung der nachbarschützenden Abstandsfläche? (IBR 1997, 382)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 266
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91

    Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94
    Dazu gehört auch der nachbarliche Wohnfrieden (wie Senatsbeschluß vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 -).

    Mit diesem Belang geht es im weitesten Sinne um die Sicherung eines Mindestmaßes an "Privatheit" der Gebäudebenutzer, die namentlich durch ein Gegenüber in zu geringem Abstand beeinträchtigt sein kann (vgl VGH Bad-Württ, Beschluß vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 - mwN).

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94
    Was schließlich den Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeht, die genehmigte Baumaßnahme sei ihnen gegenüber deshalb rücksichtslos, weil sie im Hinblick auf die von ihrer Metzgerei ausgehenden Rauchemissionen Abwehransprüchen ausgesetzt sein könnten, können sie damit nicht gehört werden, weil bereits jetzt in der Umgebung ihres Gebäudes - sowohl auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 4 als auch auf anderen Nachbargrundstücken - Wohnnutzungen vorhanden sind, auf die ihr Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muß (vgl BVerwG, Beschluß vom 5.3.1984 - 4 B 171/83 -, NVwZ 1984, Seite 646; VGH Bad-Württ, Beschluß vom 31.5.1989 - 8 S 1071/89 -, BWVPr 1989, 225 = UPR 1990, 104).
  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94
    Da - wie dargelegt - das Bauvorhaben die in bezug auf die hinreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung erforderlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält, ist in bezug auf diese Belange für das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kein Raum (vgl BVerwG, Beschluß vom 22.11.1988 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, Seite 653; Beschluß vom 18.12.1985 - 4 CB 49 u 50.85 -, NVwZ 1986, Seite 468; Beschluß vom 14.8.1995 - 4 B 166.95 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 67/96

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe - nicht erhebliche Beeinträchtigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94
    Eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nämlich auch bei Einhaltung der Abstandsflächentiefen in ihrem nachbarschützenden Teil vorhanden und setzt nicht etwa erst dann abrupt ein, wenn dieser unterschritten wird (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 18.7.1996 - 3 S 67/96 - zum parallel gelagerten Problem der Überschreitung der zulässigen Maße eines Grenzgebäudes).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1989 - 8 S 1071/89

    Gebot der Rücksichtnahme bei heranrückender Wohnbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 3 S 2205/94
    Was schließlich den Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeht, die genehmigte Baumaßnahme sei ihnen gegenüber deshalb rücksichtslos, weil sie im Hinblick auf die von ihrer Metzgerei ausgehenden Rauchemissionen Abwehransprüchen ausgesetzt sein könnten, können sie damit nicht gehört werden, weil bereits jetzt in der Umgebung ihres Gebäudes - sowohl auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 4 als auch auf anderen Nachbargrundstücken - Wohnnutzungen vorhanden sind, auf die ihr Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muß (vgl BVerwG, Beschluß vom 5.3.1984 - 4 B 171/83 -, NVwZ 1984, Seite 646; VGH Bad-Württ, Beschluß vom 31.5.1989 - 8 S 1071/89 -, BWVPr 1989, 225 = UPR 1990, 104).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07

    Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken

    Wegen der Anknüpfung dieser Rechtsprechung an die normative Wertung der Abstandsflächenvorschriften bedarf diese Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO indes - jenseits der durch Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück gekennzeichneten Fälle (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - Urteil vom 04.08.1997 - 5 S 663/96 - Beschluss vom 29.01.1999 - 5 S 2971/98 - Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Urteil vom 08.11.1999 - 8 S 1668/999 - Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 - juris), um die es hier nicht geht - dann der Korrektur, wenn sich den Abstandsflächenvorschriften selbst eine andere Wertung des Gesetzgebers entnehmen lässt.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Sonstige nachbarliche Belange - etwa der nachbarliche Wohnfrieden (vgl.: VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 16.1.1992 - 3 S 2376/91; Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266) - können schon deshalb nicht entgegenstehen, weil die allein nachbarschützenden Abstandsmaße des § 5 Abs. 7 S. 3 LBO (hier: 2,5 m) nicht unterschritten werden.
  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201; Urt. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190; Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Urt. v. 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris; Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 3 S 1437/99

    Abgrenzung eines Nebenraums von einem Aufenthaltsraum

    Für eine Unterschreitung der Abstandsflächentiefe ist - im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 1983 - auch nicht mehr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderlich, daß auf seiten des Bauherrn eine atypische Grundstückssituation vorliegen muß (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1996, VBlBW 1997, 266).

    Die Prüfung, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt sind, hat dabei von der normativen Wertung auszugehen, daß eine den nachbarschützenden Teil unterschreitende Abstandsflächentiefe regelmäßig zu einer erheblichen, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist (Senatsurteil, Urteil vom 10.10.1996, VBlBW 1997, 266, 267).

    An einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange fehlt es nämlich (nur dann), wenn die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (Senatsurteil vom 10.10.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 3 S 569/09

    Doppelhaus; Grundstücksgrenze; Gebäudeaußenwände; Rücksprung; Grenzabstand;

    Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht "erheblich" beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266, 267 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 95; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 3 S 2107/07

    Nachbarklage - zur Verwirkung des materiellen Abwehrrechts - zur Frage der

    Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht "erheblich" beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, VGHBW-LS, Beil. 12, B 4 sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b).

    Gleiches gilt für den Belang des Wohnfriedens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der §§ 5 ff. LBO gehört (bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 und Beschluss vom 16.01.1992 - 3 S 2376/91 - verneinend: Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09

    Keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei Unterschreitung des

    Das gilt auch für den Belang des störungsfreien Wohnens, sofern dieser überhaupt zu den Schutzgütern der gesetzlichen Abstandsflächenregelung gehören sollte (bejahend im Urteil des 3. Senats vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 - VBlBW 1997, 266), was der erkennende Senat allerdings seit seinem Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - (VBlBW 1999, 26) in ständiger Rechtsprechung verneint.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2007 - 3 S 39/07

    Beseitigungsanordnung im Fall eines Vorbaus

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die dieses Interesse der Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen als im Regelfall; m.a.W. müssen auf dem Nachbargrundstück Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.07.1996 - 3 S 76/96 -, vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

    Als eine Besonderheit in diesem Sinn ist der ungewöhnliche Zuschnitt des Nachbargrundstücks anzusehen, der dessen Bebauung in dem dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich praktisch ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - 5 S 663/96

    Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen

    Die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 S 1 Nr. 2 LBO (BauO BW) setzt auf seiten des Bauherrn keine atypische Grundstückssituation voraus (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94).

    Denn diese Vorschrift verlangt - im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO a.F. - nicht (mehr) als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, daß auf Seiten des Bauherrn eine atypische Grundstückssituation vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94).

    Sofern dies - wie vorliegend - der Fall ist, müssen in bezug auf das betroffene Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, um die Annahme einer nicht erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange als Voraussetzung für den Anspruch auf Zulassung geringerer Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO n.F. zu rechtfertigen (vgl. hierzu VGH Bad.- Württ., Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 67/96 - u. Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - 8 S 12/07

    Auslegung des Inhalts einer Baulast; maßgebliche Rechtslage; Bemessung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 5 S 2971/98

    Nachbarklage wegen Unterschreitung der Abstandsfläche: öffentlich-rechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2003 - 3 S 938/03

    Grenznahe Bebauung - Aussenbereichsgrenze

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 733/15

    Bestimmung über kleineren Bauabstand im Ortsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1999 - 3 S 332/99

    Zulässigkeit der Grenzbebauung: öffentlich-rechtliche Sicherung

  • VG Freiburg, 11.04.2003 - 4 K 328/03

    Zulässigkeit eines Drogenkontaktladens in Mischgebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1998 - 3 S 2121/96

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei mittlerweile geänderter Sach- und Rechtslage -

  • VG Sigmaringen, 25.02.2005 - 1 K 158/05

    Baurecht-Zulassung von Abstandsflächen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1999 - 8 S 1668/99

    Garagengebäude hat keinen Einfluß auf Charakter einer Bauzeile; Einverständnis

  • VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 5 K 2721/22

    Terrasse in der Abstandsfläche; Gebäudeteil

  • VG Stuttgart, 13.08.2009 - 6 K 2312/09

    Verringerung der Grenzbebauung durch Modernisierungsmaßnahmen zur

  • VG Freiburg, 17.03.2008 - 1 K 92/08

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren eines Nachbarn gegen Vorhaben im unbeplanten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 5 S 2484/96

    Abstandsflächenberechnung: Dachaufbau und Bestimmung der Wandhöhe

  • VG Freiburg, 16.11.2001 - 4 K 1777/01
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